Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4.1.13. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.13. RS 2024/03, Beziehende von Kurzarbeitergeld
Auch für Versicherte während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums besteht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, sofern sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes fernbleiben. Dies gilt auch, sofern sie aus medizinischen Gründen während einer stationären Behandlung des Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. Denn beim Zusammentreffen von Kurzarbeit und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V ist jedoch zu beachten, dass kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III besteht, weil die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt, sodass Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V zu zahlen ist. Besonderheiten sind für Versicherte mit einer Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit) zu beachten (siehe Abschnitt 9.5.3).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service