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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.7. RS 2024/03
Ziff. 5.3.7. RS 2024/03, Übertragung des Anspruchs nach § 45 Absatz 1 SGB V
Sind beide Elternteile 1 berufstätig und kommt sonst niemand als für die Pflege geeignete Person in Betracht, können grundsätzlich die Eltern entscheiden, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt (vgl. BAG, Urteil vom 20. 6. 1979 — 5 AZR 361/78). Infolgedessen wünschen Versicherte gelegentlich, ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 45 Absatz 2 und 2a SGB V auf den jeweils anderen Elternteil 1 des Kindes zu übertragen. Dadurch kommt es zu keiner Leistungsausweitung, jedoch ist der Leistungsanspruch für beide Elternteile 1 insgesamt auf einen Elternteil konzentriert. Im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V empfiehlt es sich, die Verständigung zwischen Arbeitgebern und den Versicherten zu akzeptieren, einen Elternteil 1 , dessen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf Freistellung von der Arbeit (§ 45 Absatz 3 SGB V) bereits erschöpft ist, gleichwohl nochmals freizustellen, weil der andere Elternteil 1 , dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Entsprechende Fälle sind dabei wie folgt abzuwickeln:
Anspruch, Berechnung und Höchstbezugsdauer
Grundlage für die "Übertragung" des Anspruches auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch, den seine Arbeitnehmerin/sein Arbeitnehmer nach § 45 Absatz 3 SGB V bereits ausgeschöpft hat, nochmals gegen sich gelten lässt.
Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, deren/dessen Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmt, berechnet und zahlt das Kinderkrankengeld an ihre Versicherte/ihren Versicherten auf der Grundlage des vom Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" gemeldeten ausgefallenen Arbeitsentgelts aus und führt die damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (einschließlich Meldeverfahren). Die Krankenkasse des anderen Elternteils 1 bestätigt zuvor der auszahlenden Krankenkasse den Grundanspruch und die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Erstattung
Die Krankenkassen akzeptieren gegenseitig die Berechnung, Höhe und Auszahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes. Die Aufwendungen der das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes auszahlenden Krankenkasse werden dieser einschließlich der abgeführten Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Krankenkasse in tatsächlicher Höhe ersetzt, deren Versicherte/Versicherter die Betreuung des erkrankten Kindes nicht wahrnehmen konnte. Auf den Nachweis zahlungsbegründender Unterlagen wird verzichtet. Verwaltungskosten werden gegenseitig nicht erstattet.
Klärung von Zweifelsfragen
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung und Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes sind zwischen den beteiligten Krankenkassen einvernehmlich zu klären.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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