Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01
§ 23 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01, Stationäre Vorsorgemaßnahmen
(1) Lassen sich die in Abschnitt 3 aufgezählten Behandlungsziele weder durch ambulante Vorsorgeleistungen (Abschnitt 4.1) noch im Rahmen einer ambulanten [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] (Abschnitt 4.2) erreichen, kann die Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 107 Absatz 2 handelt, mit der ein Vertrag nach § 111 Absatz 2 geschlossen ist oder nach § 111 Absatz 3 als abgeschlossen gilt. [Für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht.] Im Übrigen können auch Eigeneinrichtungen der Krankenkassen unter den Voraussetzungen des § 140 weiterbetrieben werden.
(2) Nach § 44 Absatz 1 ist bei stationärer Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung ein Anspruch auf Krankengeld vorgesehen. Außerdem übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten unter den in § 60 geregelten Bedingungen.
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