Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 35 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Die Einführung von Festbeträgen soll für Versicherte einen Anreiz bilden, preisgünstige Mittel in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf das im Einzelfall medizinisch erforderliche Mittel wird dadurch nicht eingeschränkt.
Aktionen
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.