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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.2.3.2. RS 2022/06
Ziff. 2.2.2.3.2. RS 2022/06, Feststellung innerhalb eines Monats ohne Beschäftigungsverhältnis
Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bleibt gemäß § 46 Satz 3 SGB V erhalten, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU ärztlich festgestellt wird. Somit bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne des § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das Krankengeld ruht für die Tage, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt worden ist (6.5).
Beispiel 38: Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne Beschäftigungsverhältnis
Arbeitsunfähigkeit ab | 24. 6. (Mo.) |
Entgeltfortzahlung bis | 4. 8. (So.) |
Beschäftigungsverhältnis endet am | 4. 8. (So.) |
Krankengeldbezug ab | 5. 8. (Mo.) |
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt bis | 12. 8. (Mo.) |
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit | 15. 8. (Do.) |
Ergebnis:
Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13. 8. bis 14. 8. besteht der Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 3 SGB V fort, dieser ruht jedoch nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V. Mit der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 15. 8. endet das Ruhen und die Zahlung des Krankengeldes erfolgt wieder.
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