Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.2.1.1.4.8. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.4.8. RS 2022/06, Beziehende von Qualifizierungsgeld (§§ 82a bis 82c SGB III)
(1) Versicherte, die Qualifizierungsgeld beziehen, können einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern ihnen wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Qualifizierungsgeld (und ggf. weitergewährtes Arbeitsentgelt) weitergewährt wird und sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Absatz 1 SGB V erfüllen.
(2) Beschäftigte, die an einer Weiterbildung teilnehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. 4. 2024 ein Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) beziehen. Das Qualifizierungsgeld soll für betroffene Arbeitnehmende als Entgeltersatzleistung einen Entgeltausfall ausgleichen, der wegen der Weiterbildung entsteht. Es wird gezahlt, sofern u. a. die persönlichen Voraussetzungen nach § 82a Absatz 4 SGB III erfüllt werden. Diese werden auch erfüllt, wenn Arbeitnehmende während des Bezugs von Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. D. h., Qualifizierungsgeld wird für diese Dauer fortgezahlt. Eine Fortzahlung des Qualifizierungsgeldes bei einer Begleitung im Sinne des § 44b SGB V ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service