Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24g SGB V
§ 24g SGB V, Häusliche Pflege
§ 24g eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
1 Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2 § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Zu § 24g siehe RS 2017/10 Ziff. 6.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service