Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 131 SGB V
§ 131 SGB V, Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene schließen einen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 In dem Rahmenvertrag ist das Nähere zu regeln über die Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer zur Umsetzung der Datenübermittlung nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3, insbesondere über
- 1. die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz erforderlichen Daten,
- 2. die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktinformationen sowie
- 3. das Datenformat.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann sich erstrecken auf
- 1. die Ausstattung der Packungen,
- 2. Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung von Preis- und Produktinformationen und für die Auswertung von Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelverbrauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten, insbesondere für die Ermittlung der Zusammenstellung der Arzneimittel nach § 92 Absatz 2 und die Festsetzung von Festbeträgen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach Absatz 1, ist dieser von den Vertragsparteien bis zum 1. 11. 2021 an die geänderten Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 anzupassen. 2 Kommt ein Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Vertragsinhalt insoweit auf Antrag einer Vertragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 3a im Benehmen mit den Vertragsparteien innerhalb von 3 Monaten festgesetzt. 3 Die Schiedsstelle gibt den Verbänden nach Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist zustande, gilt Satz 2 entsprechend. 5 Eine Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. 6 Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3a) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2 Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils 6 Vertretern der Vertragsparteien nach Absatz 1. 3 Über den Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. 4 Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 5 Das BMG kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3b) 1 Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Über die Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Absatz 3a Satz 1. 3 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des BMG. 4 Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 entsprechend. 5 In der Rechtsverordnung nach § 129 Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, das Teilnahmerecht des BMG an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten geregelt werden.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3c) 1 Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder ein Schiedsspruch nach Absatz 3 kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. 2 Der Rahmenvertrag oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Rahmenvertrages oder eines Schiedsspruches fort.
Absatz 3c eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) 1 Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Daten zu übermitteln, die erforderlich sind
- 1. zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6,
- 2. zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Absatz 1 und 2 oder zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 und
- 3. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129 Absatz 1a.
- 1. die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben einschließlich der Rabatte nach § 130a,
- 2. die nach § 130b vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbeträge einschließlich der Rabatte nach § 130a und den jeweiligen Geltungsbeginn der Erstattungsbeträge sowie die jeweilige Geltungsdauer,
- 3. die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise einschließlich der Rabatte nach § 130a,
- 4. den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a sowie
- 5. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
Absatz 4 neugefasst und Absatz 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 6.
(5) 1 Die Verbände nach § 129 Absatz 2 können fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und die durch eine verspätete Übermittlung oder erforderliche Korrektur entstandenen Aufwendungen geltend machen; das Nähere ist im Vertrag nach § 129 Absatz 2 zu regeln. 2 Die nach Absatz 4 Satz 3 übermittelten Angaben oder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die korrigierten Angaben sind verbindlich. 3 Die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Absatz 2 genannten Verbände unverzüglich über Änderungen der der Korrektur zugrundeliegenden Sachverhalte zu informieren. 4 Die Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen und die Erstattung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b durch die pharmazeutischen Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf Grundlage der Angaben nach Absatz 4 Satz 3. 5 Die Korrektur fehlerhafter Angaben und die Geltendmachung der Ansprüche kann auf Dritte übertragen werden. 6 Zur Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4 Satz 6 können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. 7 Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGG.
Satz 4 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
(6) 1 Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Absatz 1 Nummer 1 in einer für Apotheken maschinell erfassbaren bundeseinheitlichen Form anzugeben. 2 Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene in Verträgen.
Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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