Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 173 SGB V
§ 173 SGB V, Allgemeine Wahlrechte
§ 173 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im KVLG 1989 oder im KSVG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594).
(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen
- 1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
- 2. jede Ersatzkasse,
- 3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
- 4. jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,
- 4a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,
- 6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
Nummer 4a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
Nummer 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
Sätze 2 bis 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(2a) § 2 Absatz 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. 12. 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die nach dem 31. 3. 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.
Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(4) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.
Absatz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.
(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.
(7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte.
Absatz 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
Zu § 173 siehe RS 1996/01 Ziff. 6, RS 2002/02 Ziff. A.I, RS 2015/07 Ziff. II, RS 2019/12 Ziff. A.V, RS 2020/03 Ziff. 4, RS 2022/10, RS 2022/13 Ziff. B.I.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service