Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 189 SGB V
§ 189 SGB V, Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
(1) 1 Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Absatz 1 versicherungsfrei sind.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
(2) 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. 2 Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Zu § 189 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VI, RS 2022/02 Ziff. D.
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