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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 249a SGB V
§ 249a SGB V, Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
§ 249a eingefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), neugefasst durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl. I S. 1066).
1 Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2 Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 SGB VI beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. 3 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.
Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
Zu § 249a siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII.
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