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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 283 SGB V
§ 283 SGB V, Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
§ 283 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(1) 1 Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. 2 Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben.
(2) 1 Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach diesem Buch
- 1. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,
- 3. über die regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände für die Begutachtung und der Folgen, wenn Strukturmerkmale nach Mitteilung durch das Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden; diese Richtlinie ist erstmals bis zum 28. 2. 2021 zu erlassen und bei Bedarf anzupassen,
- 4. zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die ihnen übertragenen Aufgaben,
- 5. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter durch die Medizinischen Dienste für die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson nach § 278 Absatz 3,
- 6. zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste,
- 7. zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür eingesetzten Personals,
- 8. über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung sowie
- 9. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.
Nummer 3 geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580).
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
- 1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2. der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundeszahnärztekammer sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen,
- 3. den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
- 4. den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen auf Bundesebene und
- 5. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(3) 1 Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch die ihm nach § 53d SGB XI zugewiesenen Aufgaben wahr. 2 Insoweit richten sich die Verfahren nach den Vorschriften des SGB XI. 3 Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat.
Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(4) 1 Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem BMG 2-jährlich zum 1. 6. vor und veröffentlicht den Bericht 2-jährlich zum 1. 9. 2 Das Nähere regelt die Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
(5) Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
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