Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 316 SGB V
§ 316 SGB V, Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung
§ 316 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(1) 1 Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,50 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Das BMG kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festsetzen 1 .
Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten.
Satz 2 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
1 Festgesetzter Betrag für den Zeitraum vom 1. 1. 2024 bis zum 31. 12. 2024: 1,67 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2024 vom 6. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 347)).
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