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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB XI
§ 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
- 1. 1 solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. 2 Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. 3 Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
- 2. 1 soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. 2 Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830).
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
(2) 1 Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. 2 Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten 4 Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 SGB XII Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten 4 Wochen hinaus weiter gezahlt.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 2 neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl. I S. 2495), geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2789), G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten 4 Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874) und G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
Zu § 34 siehe RS 2016/09 Ziff. II, RS 2018/01, RS 2023/06 § 34 SGB XI.
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