Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72 SGB XI
§ 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
(1) 1 Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). 2 In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Absatz 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
Satz 2 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(2) 1 Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Absatz 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. 2 Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. 3 Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(3) 1 Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1. den Anforderungen des § 71 genügen,
- 2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
- 3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
- 4. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
- 5. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 IfSG teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
Nummer 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 4 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), bisherige Nummern 5 und 6 wurden Nummern 4 und 5.
Nummer 4 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220), geändert durch G vom 18. 3. 2022 (BGBl. I S. 466).
Nummer 5 angefügt durch G vom 18. 3. 2022 (BGBl. I S. 466), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
Satz 1 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 3 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3a) Ab dem 1. 9. 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(3b) 1 Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. 9. 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
- 2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
- 3. die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
- 4. hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1. der Grundlohn,
- 2. regelmäßige Jahressonderzahlungen,
- 3. vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
- 4. pflegetypische Zulagen,
- 5. der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
- 6. pflegetypische Zuschläge.
- 1. Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
- 2. Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
- 3. Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(3c) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. 9. 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. 2 In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. 3 Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. 4 Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. 5 Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das BMG sie im Einvernehmen mit dem BMAS genehmigt. 6 Beanstandungen des BMG sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 7 Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
Absatz 3c eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 1 neugefasst, Sätze 2 und 3 eingefügt und Satz 7 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 4 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(3d) 1 Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1. an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
- 2. welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
- 3. ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Absatz 3d eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(3e) 1 Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. 8. jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1. an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
- 2. Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. 8. des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
Absatz 3e eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(3f) Das BMG evaluiert unter Beteiligung des BMAS bis zum 31. 12. 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
Absatz 3f eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. 9. 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. 8. 2022 mit Wirkung ab dem 1. 9. 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
Absatz 3g eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(4) 1 Mit Abschluss des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. 2 Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. 3 Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des 8. Kapitels zu vergüten.
Satz 2 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320).
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