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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106 SGB XI
§ 106 SGB XI, Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, dass
- 1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
- 2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
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