Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 184a StGB
§ 184a StGB, Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
Überschrift geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
- 1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service