Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 232 StGB
§ 232 StGB, Menschenhandel
(1) 1 Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter 21 Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
- 1. diese Person ausgebeutet werden soll
- a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer 3. Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine 3. Person,
- b) durch eine Beschäftigung,
- c) bei der Ausübung der Bettelei oder
- d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
- 2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
- 3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
- 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
- 2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine 3. Person Vorschub leistet.
(3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu erkennen, wenn
- 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter 18 Jahren alt ist,
- 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
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