Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 232a StGB
§ 232a StGB, Zwangsprostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter 21 Jahren veranlasst,
- 1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
- 2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer 3. Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer 3. Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
(6) 1 Mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
- 1. eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder
- 2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
Satz 2 eingefügtdurch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3513), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.
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