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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112 StPO
§ 112 StPO, Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
(1) 1 Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2 Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
- 1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
- 2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
- 3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
- a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
- b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
- c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
- und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 VStGB oder § 129a Absatz 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, oder nach den §§ 176c, 176d, § 211, 212, 226, 306b oder 306c StGB oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Absatz 1 bis 3 StGB dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Absatz 3 geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
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