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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 459a StPO
§ 459a StPO, Bewilligung von Zahlungserleichterungen
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 StGB) die Vollstreckungsbehörde.
(2) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 StGB nachträglich ändern oder aufheben. 2 Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) 1 Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 StGB, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. 2 Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) 1 Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. 2 Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
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