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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 AMG
§ 39 AMG, Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel, Verfahrensvorschriften
(1) 1 Die zuständige Bundesoberbehörde hat das homöopathische Arzneimittel zu registrieren und dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich zuzuteilen. 2 § 25 Absatz 4 und 5 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. 3 Die Registrierung gilt nur für das im Bescheid aufgeführte homöopathische Arzneimittel und seine Verdünnungsgrade. 4 Die zuständige Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden. 5 Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. 6 § 28 Absatz 2 und 4 findet Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Registrierung zu versagen, wenn
- 1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind,
- 2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend analytisch geprüft worden ist,
- 3. das Arzneimittel nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist,
- 4. bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
- 5. (weggefallen)
- 5a. das Arzneimittel nicht zur Einnahme und nicht zur äußerlichen Anwendung bestimmt ist,
- 5b. das Arzneimittel mehr als einen Teil pro 10 000 der Ursubstanz oder mehr als den 100. Teil der in allopathischen der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis enthält,
- 6. das Arzneimittel der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegt,
- 7. das Arzneimittel nicht nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt ist,
- 7a. wenn die Anwendung der einzelnen Wirkstoffe als homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel nicht allgemein bekannt ist,
- 8. für das Arzneimittel eine Zulassung erteilt ist,
- 9. das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Nummer 4a gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 5 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 5a geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 5b geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 6 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 9 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2a) 1 Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert worden, ist die Registrierung auf der Grundlage dieser Entscheidung zu erteilen, es sei denn, dass ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt. 2 Für die Anerkennung der Registrierung eines anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG entsprechende Anwendung; Artikel 29 Absatz 4, 5 und 6 und die Artikel 30 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG finden keine Anwendung.
Satz 2 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2b) 1 Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1 ergeben. 2 § 29 Absatz 1a, 1e, 1f und 2 bis 2b gilt entsprechend. 3 Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Registrierung der Inhaber der Registrierung zu erfüllen. 4 Eine neue Registrierung ist in folgenden Fällen zu beantragen:
- 1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung der Potenzstufe,
- 2. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt.
(2c) 1 Die Registrierung erlischt nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass spätestens 9 Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. 2 Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Anwendung finden.
(2d) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nummer 2 bis 9 Anwendung finden.
(2e) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 1b, 1d und 1h gilt entsprechend.
Absatz 2e geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309) und G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für homöopathische Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Freistellung von der Registrierung zu erlassen.
Absatz 3 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666). Satz 2 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
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