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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60b AO
§ 60b AO, Zuwendungsempfängerregister
§ 60b eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) (1. 1. 2024).
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g EStG geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b EStG und der Steuerermäßigung nach § 34g EStG automatisiert folgende Daten:
- 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2. Name,
- 3. Anschrift,
- 4. steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,
- 5. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 PartG,
- 6. Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
- 7. Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
- 8. zuständige Finanzbehörde,
- 9. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,
- 10. Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.
Absatz 3 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(4) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2 § 30 steht dem nicht entgegen.
(5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mithilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken.
Absatz 5 angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
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