Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 AufenthG
§ 87 AufenthG, Übermittlungen an Ausländerbehörden
(1) 1 Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. 2 Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist.
Satz 2 angefügt durch G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) (16. 5. 2024).
(2) 1 Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von
- 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,
- 2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 SGB II oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 SGB XII, sofern die Inanspruchnahme nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist, oder
- 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder
- 4. einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreise des Ausländers, sofern diese nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist;
Nummer 2a geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855) und G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) (16. 5. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) (16. 5. 2024).
Nummer 4 angefügt durch G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) (16. 5. 2024).
Satz 3 eingefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(3) 1 Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. 2 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
(4) 1 Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage, sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls sowie für dessen Invollzugsetzung und die Aussetzung des Vollzuges, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. 4 Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 StVG oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne des § 24a StVG. 5 Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.
Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 2 neugefasst durch G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) (16. 5. 2024).
(5) Die nach § 72 Absatz 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden
- 1. von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Absatz 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und
- 2. von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Absatz 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.
(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die über staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen entscheiden, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.
Absatz 6 geändert durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467).
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