Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 90a AufenthG
§ 90a AufenthG, Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
(1) 1 Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. 2 Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
- 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
- 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
- 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- 2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 3. Staatsangehörigkeiten,
- 4. letzte Anschrift im Inland,
- 5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie
- 6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 AZRG.
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