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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 357b BGB
§ 357b BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Bisheriger § 357a, eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642), wurde § 357b durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3483).
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
(2) 1 Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er
- 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
- 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.
Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3483).
(3) 1 Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. 2 Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. 3 In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. 4 Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verb. mit § 6 Absatz 2 EGBGB, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. 5 Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
Satz 2 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
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