Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 726 BGB
§ 726 BGB, Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten 6 Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.
§ 726 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
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