Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 103 FamFG
§ 103 FamFG, Lebenspartnerschaftssachen
(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des LPartG oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
- 1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
- 2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
- 3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service