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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 188 FamFG
§ 188 FamFG, Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
- 1. in Verfahren nach § 186 Nummer 1
- a) der Annehmende und der Anzunehmende,
- b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 BGB nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 BGB,
- c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 BGB vorliegt;
- 2. in Verfahren nach § 186 Nummer 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
- 3. in Verfahren nach § 186 Nummer 3
- a) der Annehmende und der Angenommene,
- b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
- 4. in Verfahren nach § 186 Nummer 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
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