Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 280 FamFG
§ 280 FamFG, Einholung eines Gutachtens
(1) 1 Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. 2 Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) 1 Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 2 Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1. das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
- 2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
- 3. den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
- 4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
- 5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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