Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 298 FamFG
§ 298 FamFG, Verfahren in Fällen des § 1829 BGB
Überschrift geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 BGB) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. 2 Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. 3 Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 BGB ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(3) 1 Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 2 Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
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