Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 410 FamFG
§ 410 FamFG, Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
- 1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, § 260, 2028 und 2057 BGB,
- 2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann,
- 3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, § 1217, § 1281 und § 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen,
- 4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 Absatz 2 BGB.
Aktionen
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.