Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74a GVG
§ 74a GVG
(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten
- 1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80a StGB,
- 2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Absatz 3 und des § 90b StGB,
- 3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g StGB,
- 4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, StGB und des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 VereinsG; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem BtMG, KCanG oder MedCanG darstellt,
- 5. der Verschleppung (§ 234a StGB),
- 6. des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b StGB) und
- 7. der politischen Verdächtigung (§ 241a StGB).
Nummer 4 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 5 geändert und Nummer 6 eingefügt durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024), bisherige Nummer 6 wurde Nummer 7.
(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, dass durch Abgabe nach § 142a Absatz 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c StPO ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.
(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
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