Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31a GWB
§ 31a GWB, Wasserwirtschaft, Meldepflicht
(1) 1 Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. 2 Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:
- 1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
- 2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
- 3. Rechtsform und Anschrift sowie
- 4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.
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