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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68 SGB VI
§ 68 SGB VI, Aktueller Rentenwert 1
§ 68 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I. S. 1791).
(1) 1 Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2 Am 30. 6. 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 EUR. 3 Er verändert sich zum 1. 7. eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
- 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
- 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor
Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742).
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) 1 Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2 Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3 Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem 3. zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem 3. zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
Satz 1 eingefügt und Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742), bisherige Sätze 1 und 2 wurden Sätze 2 und 3. Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742). Satz 4 gestrichen durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183).
(3) 1 Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 v. H. und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
- 2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 v. H. und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 26. 6. 2008 (BGBl. I S. 1076).
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 26. 6. 2008 (BGBl. I S. 1076).
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl. I S. 1076).
(4) 1 Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert 1 erhöht wird. 2 Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3 Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 EUR genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4 Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 EUR genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5 Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. 6 Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. 7 Der Parameter α beträgt 0,25.
Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975), bisherige Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7.
(5) 1 Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
2 Dabei sind:
ARt | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. 7., |
ARt-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, |
BEt-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, |
BEt-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, |
AVA2012 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 v. H., |
RVBt-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, |
RVBt-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, |
RQt-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, |
RQt-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl. I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742) und G vom 26. 6. 2008 (BGBl. I S. 1076).
(6) (weggefallen)
Absatz 6 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(7) 1 Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 2 Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das 3. zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. 3 Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 4 Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das 3. zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. 5 Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1565), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183), G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742). Satz 4 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742). Satz 5 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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