Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 129 SGB VI
§ 129 SGB VI, Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
§ 129 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
- 1. beim Bundeseisenbahnvermögen,
- 2. bei der Deutschen Bahn AG oder den gemäß § 2 Absatz 1 DBGrG vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
- 3. bei Unternehmen, die gemäß § 3 Absatz 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
- 4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
- 5. in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
- 6. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.
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