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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 213 SGB VI
§ 213 SGB VI, Zuschüsse des Bundes
(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.
Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) 1 Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2 Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. 3 Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. 4 Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Mio. EUR, im Jahr 2021 um 1,5 Mrd. EUR, im Jahr 2022 um 560 Mio. EUR und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Mio. EUR erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauffolgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013). Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742). Satz 4 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787), neugefasst durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
(2a) 1 Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Mio. EUR und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Mio. EUR pauschal vermindert. 2 Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 EUR und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 v. H. auf 15 v. H. des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402). Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2781).
(3) 1 Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. 2 Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Mrd. DM und für das Jahr 1999 15,6 Mrd. DM. 3 Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4 Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Mrd. DM, für das Jahr 2001 um 1,1 Mrd. DM, für das Jahr 2002 um 664,679 Mio. EUR und für das Jahr 2003 um 102,258 Mio. EUR gekürzt. 5 Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. 6 Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(4) 1 Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Mrd. DM im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Mrd. DM ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). 2 Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Mrd. DM, für das Jahr 2001 8,14 Mrd. DM, für das Jahr 2002 6,81040 Mrd. EUR und für das Jahr 2003 9,51002 Mrd. EUR festgesetzt. 3 Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
Satz 3 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742).
(5) 1 Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Mio. EUR. 2 Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Absatz 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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