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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 98 SGG
§ 98 SGG, [Verweisung bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit]
§ 98 neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2809).
1 Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 GVG entsprechend. 2 Beschlüsse entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 GVG sind unanfechtbar.
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