Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 424 ZPO
§ 424 ZPO, Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Der Antrag soll enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Urkunde;
- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
- 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
- 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
- 5. 1 die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2 Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.