Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 762 ZPO
§ 762 ZPO, Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
- 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
- 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
- 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
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