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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 905 ZPO
§ 905 ZPO, Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
§ 905 eingefügt durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).
1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er
- 1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
- 2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,
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