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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 31 PStV, Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2)1 Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 PStG, wenn

  • 1.das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
  • 2.das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde,
im Übrigen als Fehlgeburt. 2 Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. 3 Sie kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. 4 In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11.

Absatz 2 neugefasst durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).

(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 PStG gilt entsprechend.

Absatz 3 neugefasst und Absatz 4 gestrichen durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).


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