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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 PsychTh-RL
§ 31 PsychTh-RL, Behandlungsumfang bei übenden und suggestiven Interventionen
1 Für übende und suggestive Interventionen gelten folgende Begrenzungen:
- 1. Autogenes Training (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen,
- 2. Jacobsonsche Relaxationstherapie (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen,
- 3. Hypnose (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) bis 12 Sitzungen (nur Einzelbehandlung).
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