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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 PsychTh-RL
§ 40 PsychTh-RL, Übergangsregelung für die Qualifikationskriterien der Gutachterinnen und Gutachter im Bereich Systemische Therapie
Für Begutachtungen von Anträgen zur Behandlung von Erwachsenen sowie von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Systemischen Therapie müssen bis einschließlich 31. 12. 2027 abweichend von § 36 folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- 1. abweichend von Absatz 3 Nummer 3: der Nachweis von mindestens 3-jähriger Tätigkeit nach dem Abschluss einer Weiter- oder Ausbildung in Systemischer Therapie ganz oder überwiegend auf dem Gebiet der Systemischen Therapie in einer Praxis oder Klinik, Poliklinik oder Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 2. abweichend von Absatz 3 Nummer 4: der Nachweis über eine mindestens 3-jährige Tätigkeit als Dozentin oder Dozent und als Supervisorin oder Supervisor an einer Ausbildungsstätte, die zum Zeitpunkt der Bewerbung nach § 28 PsychThG anerkannt ist, oder an einer zur Weiterbildung in den in § 36 Absatz 3 Nummer 1 genannten Gebieten zugelassenen oder ermächtigten Weiterbildungsstätte oder an einer weiterbildungsbefugten Klinik, Poliklinik oder Fachklinik mit einer Grundorientierung in Systemischer Therapie,
- 3. abweichend von Absatz 3 Nummer 6: der Nachweis einer mindestens 3-jährigen und grundsätzlich aktuell andauernden Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf dem Gebiet eines der in § 15 genannten Psychotherapieverfahrens,
- 4. abweichend von Absatz 4: der Nachweis der Erfüllung der in § 36 Absatz 3 Nummer 6 genannten Kriterien auf dem Gebiet eines der in § 15 genannten Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen sowie
- 5. abweichend von Absatz 5: der Nachweis der Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 und § 36 Absatz 3 Nummer 5 genannten Kriterien für eines der in § 15 genannten Psychotherapieverfahren als Gruppentherapie.
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