§ 17a AÜG, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Die §§ 2, § 3 bis § 6 und § 14 bis § 20, § 22, § 23 SchwarzArbG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.
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