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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 31a GWB, Wasserwirtschaft, Meldepflicht

(1)1 Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. 2 Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:

  • 1.Firma oder sonstige Bezeichnung,
  • 2.Ort der Niederlassung oder Sitz,
  • 3.Rechtsform und Anschrift sowie
  • 4.Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.


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