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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 36 InsO, Unpfändbare Gegenstände

(1)1 Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2 Die §§ 850, § 850a, § 850c, § 850e, § 850f Absatz 1, §§ 850g bis § 850l, § 851c, § 851d, § 899 bis § 904, § 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 ZPO gelten entsprechend. 3 Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der ZPO über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

  • 1.die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
  • 2.im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4)1 Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. 2 Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. 3 Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


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