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MuSchG – Mutterschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
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MuSchG – Mutterschutzgesetz



§ 4 MuSchG, Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

(1)1 Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 81/2 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 2 Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 3 In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. 4 Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. 5 Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren.


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