SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil
§ 42 SGB I, Vorschüsse
(1)1 Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2 Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2)1 Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2 Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. 3§ 50 Absatz 4 SGB X gilt entsprechend.
Satz 3 angefügt durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl. I S. 1450).
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Absatz 2 SGB IV entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
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