Category Image
Gesetze

SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 42 SGB I, Vorschüsse

(1)1 Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2 Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2)1 Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2 Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. 3 § 50 Absatz 4 SGB X gilt entsprechend.

Satz 3 angefügt durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl. I S. 1450).

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Absatz 2 SGB IV entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.