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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 47 UmwG, Unterrichtung der Gesellschafter

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.


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